| 1. |
Name, Sitz und Zweck |
| 1.1 |
Unter dem Namen "Kakteenfreunde Bern" besteht ein Verein im Sinne des II. Abschnitts des ZGB. Der Name darf nicht in einer den Verein schädigenden Form verwendet werden. |
| 1.2 |
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. |
| 1.3 |
Zweck des Vereins ist, die in und um Bern wohnenden Kakteen- und Sukkulentenliebhaber zusammenzuschliessen. Der Zweck wird erreicht durch:
- Abhalten von Versammlungen,
- Beschaffen und Sammeln von Vortragsmaterial wie Dias und Fachbüchern,
- Ausbau und Erhaltung einer Bibliothek mit Ausleihe,
- Veranstaltung von Ausstellungen sowie Besuch von Ausstellungen und Sammlungen in anderen Ortsgruppen.
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| 1.4 |
Der Verein "Kakteenfreunde Bern" ist der Schweizerischen Kakteengesellschaft angeschlossen und anerkennt deren Statuten. |
| 2. |
Mitgliedschaft |
| 2.1 |
Der Verein besteht aus:
- OG-Mitgliedern der KFB (zugleich Mitglied der SKG und Abonnent der Zeitschrift KuaS),
- SKG-Doppelmitgliedern der SKG,
- Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten,
- Veteranmitgliedern (nach 25jähriger Mitgliedschaft),
- Anschlussmitgliedern,
- Passivmitgliedern.
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| 2.2 |
Jede am Vereinszweck interessierte Person über 16 Jahre kann Mitglied des Vereins werden. Das Recht auf freie Entscheidung, ob nur Ortsgruppenmitglied oder auch schweizerisches Gesellschaftsmitglied, liegt beim Eintretenden. |
| 2.3 |
Mitglieder können aufgrund ausserordentlicher Verdienste zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten sind ganz beitragsfrei, Ehrenmitglieder nur sektionsbeitragsfrei. |
| 2.4 |
Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. |
| 2.5 |
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an der nächstfolgenden Monatsversammlung. |
| 2.6 |
Es wird eine Eintrittsgebühr erhoben, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. |
| 2.7 |
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Aufgrund einer Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres. Diese muss bis spätestens 31. Oktober im Besitze des Vorstandes der KFB sein.
- Durch Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Erforderlich ist das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit Stichentscheid des Präsidenten.
- Durch Tod.
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| 2.8 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Statuten, Anordnungen und Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. |
| 3. |
Organisation |
| 3.1 |
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung,
- die Monatsversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsrevisoren.
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| 3.2 |
Hauptversammlungen:
- Die ordentliche Jahresversammlung findet in der Regel in der ersten Monatshälfte Dezember statt.
- Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Die ausserordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand auch auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Solche Begehren sind schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen. In diesem Falle ist die Hauptversammlung innert zweier Monate seit der Stellung des Begehrens durchzuführen.
- Die Einladung hat drei Wochen vor der Hauptversammlung, unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
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| 3.3 |
An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der passiven, stimm- und wahlberechtigt. Bei Wahlen und ordentlichen Geschäften gilt das einfache Mehr mit Stimmentscheid des Präsidenten. Es kann bei allen Abstimmungen und Wahlen Geheimabstimmung verlangt werden. |
| 3.4 |
Jede ordnungs- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung, ordentlich oder ausserordentlich, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| 3.5 |
Die Monatsversammlung dient vorallem der Belehrung und Unterhaltung. Ferner können laufende kleine Geschäfte erledigt werden. |
| 3.6 |
Dem Vorstand gehören an:
- Präsident,
- Vizepräsident,
- Sekretär,
- Kassier,
- Bibliothekar und Materialverwalter,
- Protokollführer,
- Pflanzenobmann,
- 1 bis 2 Beisitzer.
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| 3.7 |
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Alle Mitglieder sind wiederwählbar. Der Präsident und der Kassier sind einzeln zu wählen. |
| 3.8 |
Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Revisor aus und wird ersetzt. Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und haben der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. |
| 3.9 |
Die Monatsversammlung kann auch Delegierte für die Jahreshauptversammlung der Schweizerischen Kakteengesellschaft wählen. |
| 4. |
Finanzielles |
| 4.1 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| 4.2 |
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen,
- den Eintrittsgebühren,
- den Schenkungen in bar, Gönnerbeiträgen und anderweitigen Zuwendungen.
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| 4.3 |
Den Vorstandsmitgliedern wird der Ortsgruppenbeitrag erlassen. Sie haben ferner Anspruch auf eine kostendeckende Entschädigung für die Ausübung ihrer Funktionen. |
| 4.4 |
Die Beiträge für das Vereinsjahr, das vom 1. Dezember bis 30. November dauert, werden zum voraus entrichtet, und zwar bis Ende Oktober. |
| 5. |
Statutenänderungen |
| 5.1 |
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgeändert werden. |
| 6. |
Auflösung und Liquidation des Vereins |
| 6.1 |
Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Vorbehalten bleibt Art. 9 der Zentralstatuten der Schweizerischen Kakteengesellschaft. |
| 6.2 |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt. |
| 6.3 |
Das nach der Liquidation übriggebliebene Vereinsvermögen darf nicht veräussert werden, sondern ist bis zur Neugründung eines neuen Vereins mit gleichen Zielen und Zwecken und unter Zugrundlegung der Statuten beim Hauptvorstand der Schweizerischen Kakteengesellschaft zu hinterlegen. In diesem Falle ist der Hauptvorstand der SKG über die Auflösung des Vereins zu informieren. |
| 7. |
Schlussbestimmungen |
| 7.1 |
Dokumentationsstelle der Vereins ist die Schweizerische Landesbibliothek in Bern, wo hierfür eine besondere Abteilung besteht. |
| 7.2 |
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 7. Dezember 1990 beschlossen und ersetzen alle früheren Satzungen. |